OT-Mitgliedschaft
bezeichnet die Mitgliedschaft eines Unternehmens ohne Tarifbindung in einem Arbeitgeberverband
Grundsätzlich steht es Arbeitgeberverbänden frei, eine sogenannte
OT-Mitgliedschaft anzubieten. Dieses ist Ausfluss der Koaltionsfreiheit gemäß Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz.
Problematisch sind aber die Fragen zu den tarif- und arbeitskampfrechtlichen Folgen des Wechsels eines verbandsangehörigen Arbeitgebers in die OT-Mitgliedschaft. Grundsätzlich gilt hier, alle Tarifverträge, die abgeschlossen wurden als der Arbeitgeber noch Vollmitglied war, wirken in ihrem Geltungsbereich auch für das OT-Mitglied fort bis sie durch andere Regelungen abgelöst werden.
Letztes Update 11.03.2009 | Copyright© Irena Dreißiger 2009 |
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