Entgeltfortzahlungsgesetz

Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt die Fortzahlung von entgelt im Krankheitsfall und an gesetzlichen Feiertagen

Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht das Prinzip: "Entgelt gegen Arbeit". Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Bezahlung hat, wenn er auch tatsächlich gearbeitet hat. Dieses Prinzip wird jedoch mehrfach durchbrochen. So ist beispielsweise in den §§ 2, 3 Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt, dass der Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen auch dann Anspruch auf Vergütung gegen seinen Arbeitgeber hat, wenn er wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder eines gesetzlichen Feiertages nicht arbeiten konnte. Weiterhin ist auch in § 616 BGB geregelt, dass die Vergütung bei einer kurzen, vorübergehenden Verhinderung der Arbeitsleistung (z.B. wegen Heirat oder Tod eines nahen Angehörigen) zu zahlen ist.


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Letztes Update 11.03.2009 | Copyright© Irena Dreißiger 2009 | Seite drucken: Entgeltfortzahlungsgesetz | Seite einem Freund senden: Entgeltfortzahlungsgesetz

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