Der Betriebsrat, der Betriebsratsvorsitzende und ein einzelnes Betriebsratsmitglied haften nach herrschender Meinung nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln enstehen.
Dies soll die unbefangene Amtsausübung, ohne Angst vor extremen Haftungsrisiken, gewährleisten.
Da der Betriebsrat ein Kollegialorgan ist, das weitestgehend vermögenslos ist, kommt eine Haftung des Gremiums in praxisrelevanter Weise ohnehin kaum in Betracht.
Die genannten Haftungsgrundsätze kommen nur für Schäden zur Anwendung, die bei der Amtsausübung entstehen.
Für Schäden die im Rahmen des individuellen Arbeitsverhältnisses verursacht werden, gelten die Grundsätze der
Arbeitnehmerhaftung.
Letztes Update 11.03.2009 | Copyright© Irena Dreißiger 2009 |
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