Verhaltensbedingte Kündigung
Vor einer verhaltensbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip (ultima ratio) Gelegenheit zugeben, sein Verhalten zu ändern.
Vor dem Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung ist dem
Arbeitnehmer i.d.R. Gelegenheit zur Änderung seines Verhaltens zu geben. Dies geschieht durch eine Abmahnung. In der Abmahnung müssen dem
Arbeitnehmer ganz konkret der vorgeworfene Sachverhalt, die Pflichtverletzung und die drohenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen dargelegt werden.
Eine Ausnahme vom Abmahnungserfordernis ist gegeben, wenn der
Arbeitnehmer Anlass zu einer Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne von § 626 BGB mit dem Recht zur fristlosen Kündigung gegeben hat.
Letztes Update 11.03.2009 | Copyright© Irena Dreißiger 2009 |
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