WerkvertragIn der Praxis werden häufig Vertragskonstellationen als Werkvertrag bezeichnet, die sich bei näherer Betrachtung als Arbeitnehmerüberlassung darstellen. Diese bezeichnet man als sog. Scheinwerkverträge.In der Praxis werden häufig illegale Leiharbeitsverhältnisse als Werkverträge deklariert. Zur Anerkennung eines echten Werkvertrages ist es in erster Linie erforderlich, dass der Werkunternehmer über die betrieblichen und personellen Voraussetzungen verfügt, um die Arbeit seiner Arbeitnehmer beim Werksbesteller vor Ort zu organisieren und ihnen Weisungen zu erteilen. Sind die Arbeitnehmer beim Werksbesteller in die betriebliche Struktur fest integriert, nutzen sie die dortigen Betriebsmittel und haben sie dort den Weisungen eines Vorgesetzten des Bestellers zu folgen, handelt es sich i.d.R. um einen Fall der verbotenen Arbeitnehmerüberlassung, wenn keine Erlaubnis des "Verleihers" nach § 1 AÜG vorliegt.
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